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HeliAndy
Hier seit: 14.01.2007 Beiträge: 2
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Verfasst am: So, 14 Jan 2007, 20:53 Titel: Privatpiloten und ausnahmen |
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Hallo zusammen
Ich selber bin besitzer einer PPL-H und fliege hin und wieder zum selbstkostenpreis den einen oder anderen rundfluggast. gewerblich darf man ja nicht tätig werden....
allerdings habe ich gelesen/gehört das es auch hier ausnahmen gibt. So kann man zb auch ohne CHPL fluglehrer werden. Natürlich bedarf es erst der 300h flugzeit.
Allerdings hab ich auch davon gehört das man Fotoflüge gewerblich betreiben darf.
steht zumindest bei wikipedia.de
zitat "Der Privatpilot ist zwar verantwortlicher Luftfahrzeugführer, darf aber keine kommerziellen Personen- oder Gepäcktransporte durchführen. Die Privatpilotenlizenz ist jedoch in Ausnahmen gewerblich nutzbar (Flugzeug- und Bannerschlepp, als Fluglehrer, für Fotoflüge). Siehe auch Allgemeine Luftfahrt."
Inwiefern darf man denn gewerblich tätig werden wenn es um foto flüge geht? wie darf ich mir das vorstellen?
Würde mich über ein paar infos freuen!!!
vielen Dank!!
gruß Andy! |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Mo, 15 Jan 2007, 23:34 Titel: |
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Luftbildflüge sind Luftarbeit und damit gewerblich. |
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HeliAndy
Hier seit: 14.01.2007 Beiträge: 2
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Verfasst am: Mi, 17 Jan 2007, 2:20 Titel: |
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Das bezweifelt ja auch keiner, steht ja so im text von wikipedia drin. Der springende punkt ist doch das es ausnahmen gibt und dann der ppl-h gewerblich genutzt werden kann?
also interessiert mich wie sich das verhält. |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Mi, 17 Jan 2007, 8:14 Titel: |
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Hallo HeliAndy,
Fakt ist, das wikipedia keine rechtsverbindliche Vorschrift darstellt, sondern etwas zum Nachschlagen bzw. recherchieren ist.
Wer dort etwas reinstellt, erhebt keinen Anspruch auf rechtliche, fachliche oder sachliche Verbindlichkeit, zumal jeder Einträge ändern oder ergänzen kann.
Der Eintrag, auf den Du dich dabei beziehst, nennt keinerlei Rechtzsgrundlage oder Quellen für diese Aussagen, zumal diese auch teilweise falsch sind (siehe unten §20 LuftVG).
Das ist das eine! Zum Anderen schau bitte auch mal hier:
http://www.eddh.de/x-files/dl_files/pplaflue.pdf
Weiterhin hier im Forum:
"PPL-E Selbstkostenflüge"
http://www.eddh.de/forum/viewtopic.php?t=43&highlight=%A720+luftvg
"Luftbilder mit PPL"
http://www.eddh.de/forum/viewtopic.php?t=828&highlight=%A720+luftvg
Im übrigen gilt nicht wikipedia sondern: §20 LuftVG sowie die einschlägigen JAR-Vorschriften
Infos zum §20 LuftVG (Luftfahrtunternehmen), dessen Ausnahmen (Absatz 2) sowie Angaben zum Begriff der Gewerblichkeit im Luftrecht, findest Du hier:
http://www.luftrecht-online.de/einzelheiten/unternehmen/unternehmen.htm
Hier der Gesetzestext, der übrigens im Hinblick auf Hubschrauber keinen Unterschied zum normalen Flächenflugzeug macht:
Zitat: | Luftverkehrsgesetz
Geltung ab 01.10.1980. Neugefasst durch Bek. v. 27. 3.1999 I 550; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.5.2006 I 1223
§ 20 LuftVG
(1) 1 Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen).
2 Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte. |
Ebenfalls empfehlenswert zum Lesen:
"Die Mär von den Selbstkostenflügen"
http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=698
Übrigens:
Etwas klarer und EU-weit geregelt wird das Ganze erst, wenn die JAR-OPS 2 (Flugzeuge) und JAR-OPS 4 (Hubschrauber) in Kraft treten, die u.a. die sog. Arbeitsluftfahrt regeln. Aber das kann noch dauern... |
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