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SaFu eddh.de User
Hier seit: 12.04.2007 Beiträge: 38 Ort: Stuttgart
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Verfasst am: Di, 13 Jan 2009, 13:24 Titel: 90-Tage Regel |
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Hallo!
Wer hilft mir mal kurz auf die Sprünge:
Ich möchte am Sonntag mit einem Freund eine schöne Tagestour im Motorsegler machen. Beide haben Segelflugschein mit TMG. Er hat keine 3 Starts in 90 Tagen, ich schon. Darf er fliegen ohne 3 Starts in den letzten 90 Tagen zu haben, weil ich daneben sitze und diese habe (bin kein Fluglehrer). Oder muss er vorher alleine 3 Platzrunden drehen?
Vielen Dank im Voraus
Christoph |
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Mayday eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 28.12.2005 Beiträge: 71
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Verfasst am: Di, 13 Jan 2009, 13:41 Titel: |
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Hallo SaFu,
wenn dein Freund fliegt ist er verantwortlicher Luftfahrzeugführer und du bist nichts weiter als ein Passagier im Motorsegler, was du für Berechtigungen hast oder ob du eine 90 Tage-Regel erfüllst ist dabei völlig irrelevant.
Sitzt er also links im MoSe muß er vorher 3 Platzrunden drehen wenn er dich mitnehmen will.
Grüße
Mayday |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Di, 13 Jan 2009, 18:07 Titel: |
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So siehts aus!
Weiterhn müßt als TMG-ler drauf achten, dass Eure Lizenzen valid sind und die damit verbundenen Bedingungen erfüllt sind. |
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SaFu eddh.de User
Hier seit: 12.04.2007 Beiträge: 38 Ort: Stuttgart
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Verfasst am: Di, 13 Jan 2009, 19:05 Titel: |
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Super, vielen Dank.
War mir eigentlich auch klar - und wurde bislang auch immer so gehandhabt!
Nur irgendwie meinte ich irgendwann mal etwas aufgeschnappt zu haben!
Viele Grüße
Christoph |
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PhilT eddh.de-Premium-User
Hier seit: 07.03.2004 Beiträge: 111 Ort: Frankfurt
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Verfasst am: Mo, 26 Jan 2009, 20:55 Titel: |
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Ob die rechts sitzende Person Passagier oder Besatzung ist, hängt davon ab, ob er sich an der Flugdurchführtung beteiligt. Wenn er das tut, ist er Besatzung und nicht Passagier. Die alte Mär, dass ein E-Klasse oder K-Klasse Flieger VFR nur von maximal einem Piloten geflogen werden könne, hält sich hartnäckig... und die Einschränkung, dass 2 Besatzungsmitglieder ausschliesslich bei der Schulung "möglich" seien genauso. |
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Mayday eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 28.12.2005 Beiträge: 71
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Verfasst am: Di, 27 Jan 2009, 12:29 Titel: |
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PhilT schrieb: | Ob die rechts sitzende Person Passagier oder Besatzung ist, hängt davon ab, ob er sich an der Flugdurchführtung beteiligt. Wenn er das tut, ist er Besatzung und nicht Passagier. Die alte Mär, dass ein E-Klasse oder K-Klasse Flieger VFR nur von maximal einem Piloten geflogen werden könne, hält sich hartnäckig... und die Einschränkung, dass 2 Besatzungsmitglieder ausschliesslich bei der Schulung "möglich" seien genauso. |
Hallo Phil,
nach meinen Kenntnisstand (bitte korrigieren wenn ich falsch informiert bin) ist es eine Frage des Flugzeuges.
Wenn der zweite Sitz vom Hersteller des Flugzeuges nur für die Ausbildung zugelassen ist kann ich da nicht einfach ein Besatzungsmitglied draufsetzen... diesen zweiten Piloten an Bord kann es in diesen Flugzeugen nicht geben da er schlicht keinen Sitzplatz hat... und somit hat der Co dann auch nichts im Flugbuch verloren da er magels Pilotensitz nur als Passagier mitreisen kann.
Wenn der Hersteller zwei "richtige" Pilotensitze "eingebaut" hat stimme ich dir zu... ist aber so weit ich weiß besonders eben bei Motorseglern nicht oft der Fall.
Grüße
Mayday |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Di, 27 Jan 2009, 14:28 Titel: |
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Hallo,
Zitat: | Wenn der Hersteller zwei "richtige" Pilotensitze "eingebaut" hat stimme ich dir zu... ist aber so weit ich weiß besonders eben bei Motorseglern nicht oft der Fall. |
Völlig egal!
Es geht darum, was der Hersteller im Betriebshandbuch festgelegt hat und wer für den jeweiligen Luftfahrzeugtyp als "Verantwortlicher Luftfahrzeugführer" definiert wurde bzw. auf welchem Sitz dieser zu sitzen hat.
Nachzulesen unter §2 LuftVO
Ich bitte auch mit Begriffen wie "Besatzung, Flugbesatzung" vorsichtig umzugehen, da sich diese Begriffe fast ausschließlich auf die gewerbliche Fliegerei beziehen.
Zitat: | Ob die rechts sitzende Person Passagier oder Besatzung ist, hängt davon ab, ob er sich an der Flugdurchführtung beteiligt. Wenn er das tut, ist er Besatzung und nicht Passagier. Die alte Mär, dass ein E-Klasse oder K-Klasse Flieger VFR nur von maximal einem Piloten geflogen werden könne, hält sich hartnäckig... und die Einschränkung, dass 2 Besatzungsmitglieder ausschliesslich bei der Schulung "möglich" seien genauso. |
VORSICHT!
Es geht überhaupt nicht darum, ob der 2 Mann ins Fluggeschehen eingreift oder nicht, sondern ob er gemäß §2 Abs. 3 LuftVO berechtigt ist, das Lfz zu führen, also im Besitz einer gültigen, für das Führen des Lfz notwendigen Lizenz ist... und nichts anderes. (von wegen a biserl Funken etc.) Im Übrigen gilt §2 Abs. 2 LuftVO (Ausnahmen).
Diese, wie Du sagst, "Mär" findet aber ihren Nierderschlag in den JAR-FCL, denn dort steht genau, wer was aufschreiben darf und dies ist abhänig von der Musterzulassung des Lfz.
Siehe:
JAR-FCL 1 deutsch 1.080 Nr. 4, Nr. 5(1) und (2!)
Ein Kopilot existiert demnach nur dort, wo durch Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist. |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Di, 27 Jan 2009, 18:33 Titel: |
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Wer den Funk durchführt, ist i.d.R. als Besatzungsmitglied anzusehen.
Beweis: Bei Flügen nach IFR darf gem. LuftBO von der Erfordernis von mindestens zwei Piloten abgewichen werden, wenn z.B. ein anderes Besatzungsmitglied mit AZF den Funk durchführt.
Ein Passagier kann allerdings nicht ohne seine Zustimmung plötzlich zum Besatzungsmitglied deklariert werden.
Eine andere Sache ist das Führen des Flugbuchs. Hier wird nach JAR-FCL 1.080 bzw. 2.080 verlangt, dass jeder Flug (als Besatzungsmitglied) eingetragen wird. Zusätzlich zur Gesamtflugzeit müssen Zeiten als PIC, Kopilot, gem. IFR oder Nachtflug eingetragen werden. Diese zusätzlichen Spalten bleiben selbstverständlich leer (oder enthalten "0:00"), wenn sie nicht zutreffen. Genauso wie bei einem Sichtflug am Tag die Spalten IFR und Nachtflug leer bleiben, bleibt die Spalte PIC leer, wenn man die Zeit nicht als PIC loggen darf, entsprechendes gilt für Kopilot.
Eine Bemerkung zu Zeite als Kopilot: Dieser Eintrag darf nur und muss dann erfolgen, wenn der zweite Pilot für den Flug vorgeschrieben ist. Das ist z.B. immer der Fall, bei JAR-25 Flugzeugen, gewerblichem Einsatz mit Flugzeugen ab 10 Passagierplätzen und bei Flügen nach IFR. - Bei einem Motorsegler kann es jedoch keinen Kopilot geben, da mit einem solchen Luftfahrzeug keine Flüge durchgeführt werden dürfen, die einen zweiten Piloten erfordern. - Ein Fluglehrer ist in seiner Funktion kein Kopilot, sondern darf (und muss) immer PIC schreiben. Wer nur den Funk macht, darf (und muss) nur die Gesamtflugzeit schreiben (zuzüglich ggf. IFR und Nacht). |
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Mayday eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 28.12.2005 Beiträge: 71
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Verfasst am: Di, 27 Jan 2009, 19:34 Titel: |
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Hallo,
danke euch für die "Aufschlauung"!
Grüße
Mayday |
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PhilT eddh.de-Premium-User
Hier seit: 07.03.2004 Beiträge: 111 Ort: Frankfurt
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Verfasst am: Di, 27 Jan 2009, 20:06 Titel: |
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Hallo Thomas,
na da sid wir ja mal wieder bei einem unserer Lieblingsthemen...
Zitat: | Ich bitte auch mit Begriffen wie "Besatzung, Flugbesatzung" vorsichtig umzugehen, da sich diese Begriffe fast ausschließlich auf die gewerbliche Fliegerei beziehen. |
Häh? Willst du sagen, in nicht-gewerblichen Fliegerei gibt es keine Unterscheidung zw. Pax und Crew?
Zitat: | Es geht überhaupt nicht darum, ob der 2 Mann ins Fluggeschehen eingreift oder nicht, sondern ob er gemäß §2 Abs. 3 LuftVO berechtigt ist, das Lfz zu führen, also im Besitz einer gültigen, für das Führen des Lfz notwendigen Lizenz ist... |
Sorry, da hast du natürlich recht. Insofern ist für die konkrete Beantwortung der Eingangsfrage die effektive Tätigkeit der "zweiten Person" irrelevant.
Zitat: | Diese, wie Du sagst, "Mär" findet aber ihren Nierderschlag in den JAR-FCL, denn dort steht genau, wer was aufschreiben darf und dies ist abhänig von der Musterzulassung des Lfz.
Siehe:
JAR-FCL 1 deutsch 1.080 Nr. 4, Nr. 5(1) und (2!)
Ein Kopilot existiert demnach nur dort, wo durch Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist. |
Siehe den Kommentar von rth. Ich sprach nicht von einer Tätigkeit als Kopilot gemäß JAR-FCL, die je etwas genau definiertes ist.
Zitat: | Es geht darum, was der Hersteller im Betriebshandbuch festgelegt hat und wer für den jeweiligen Luftfahrzeugtyp als "Verantwortlicher Luftfahrzeugführer" definiert wurde bzw. auf welchem Sitz dieser zu sitzen hat. |
Also wenn ich in die FHB verschiederer Flugezeuge schaue, finde ich da eigentlich nie etwas, wo die Maximalbesatzung genannt ist.
Zuguterletzt: Ich danke die für die vielen Gesetzeszitate (gelle?) aber mein Kommentar war eher allgemeiner Natur und bezog sich nicht auf die exakte Gesetzesausgestaltung eines Landes o.ä. Habe jetzt aber gerade nicht die Muße 5000 Seiten ICAO-Texte zu studieren....
Gruß
Philipp
P.S. Wenn ich mich richtig erinnere gab es doch kürzlich ein interessantes Urteil in dem Fall des TB20-Unfalls in Kempten, wo im Nachhinein die rechts sitzende Person, die nebenbei Pilot und Fluglehrer war, aber nicht als "Besatzung" tätig war, Mitschuld an dem Unfall bekommen hat...Man sieht daran klar, dass in der Rechtssprechung eine Besatzung von 2 Piloten für private VFR-Flüge nicht allein au Schulung begrenzt ist.
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