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tbones eddh.de User
Hier seit: 08.06.2007 Beiträge: 22
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Verfasst am: Fr, 10 Aug 2007, 14:43 Titel: TMG und Segelflugplätze |
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Ich habe gelesen, dass TMG nicht automatisch auf Segelflugplätzen operieren dürfen. Ist die Zulassung eher die Ausnahme oder die Regel auf deutschen SF-Plätzen? |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: So, 12 Aug 2007, 23:41 Titel: |
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Hallo tbones,
ein Blick in die LuftVZO hilft sogleich weiter:
Zitat: | 4. Segelfluggelände
LuftVZO § 54
Begriffsbestimmung
(1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende Motorsegler bestimmt sind.
(2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern Verwendung finden, erstreckt werden. Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstellers der Genehmigung oder bei bereits erteilter Genehmigung auf Antrag des Halters des Segelfluggeländes. |
Grüße,
Thomas
__________________
www.aeroclub-hof.de |
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tbones eddh.de User
Hier seit: 08.06.2007 Beiträge: 22
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Verfasst am: Mo, 13 Aug 2007, 7:51 Titel: |
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D.h Motorsegler sind nur zuglassen, wenn sie tatsächlich zum Schleppen benutzt werden (Fallschirmspringer eher unwahrscheinlich)? |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Mo, 13 Aug 2007, 11:17 Titel: |
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So siehts aus!
Dazu kommt noch, dass die motorgetriebenen Luftfahrzeuge auf Segelflugplätzen auch gesondert in der Betriebsgenehmigung bzw. einer entsprechenden Anordnung aufgeführt und zur Benutzung genehmigt sind. |
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tbones eddh.de User
Hier seit: 08.06.2007 Beiträge: 22
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Verfasst am: Mo, 13 Aug 2007, 21:10 Titel: |
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Dann müssen das wohl historische Rechte sein, wenn ich auf den Segelfluplätzen in der Nähe untermotorisierte Vereins-Falken sehe, die sich kaum selbst schleppen können
Bin allerdings Laie, d.h. ich könnte auch komplett falsch liegen. |
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DEEYO eddh.de User
Hier seit: 30.10.2003 Beiträge: 10 Ort: EDTC+EDRY
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Verfasst am: Mo, 03 Sep 2007, 17:02 Titel: |
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Hallo Ihr beiden,
Nur um sicherzustellen, dass hier kein Missverständnis vorliegt.
Natürlich kann die Genehmigung eines Segelfluggeländes die Benutzung von selbststartenden Motorseglern, Luftsportgeräten und Freiballonen(!) gestatten, selbst wenn diese nicht zum Schleppen verwendet werden können! Zumindest beim Freiballon ist das doch keine Frage, oder?
Setzt man den Gesetzestext etwas übersichtlicher, wird es auch aus diesem sofort klar:
(2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch
selbststartende Motorsegler,
Freiballone,
Luftsportgeräte und
Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern Verwendung finden,
erstreckt werden.
Also: Neben selbststartenden Motorseglern, Freiballonen, Luftsportgeräten können andere Luftfahrzeuge (insbesondere Motorflugzeuge) nur dann in die Genehmigung des Segelfluggeländes aufgenommen werden, wenn sie zum oben genannten Zweck genutzt werden können.
Wer zu einem anderem Zweck ein Motorflugzeug auf einem Segelfluggelände betreiben möchte, braucht dafür eine (permante) Außenlandegenehmigung, die getrennt von der Genehmigung des Fluggeländes erteilt werden muss.
Weiterhin gibt es durchaus Segelfluggelände (z.B. Klippeneck) auf denen man auch mit nicht platzansässigen Motorseglern und Schleppflugzeugen landen und starten darf. Oft ist aber die Zahl dieser externen Flugbewegungen in der Genehmigung beschränkt. Nachfragen beim Platzbetreiber ;-)
Viele Grüße
Thomas |
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