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Axel eddh.de-Premium-User
Hier seit: 30.03.2003 Beiträge: 140 Ort: Halle
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Verfasst am: Sa, 28 Jun 2003, 17:48 Titel: PPL-A von der Steuer absetzen? |
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Gibt es einen Weg, die Kosten des PPL-A-Erwerbs steuerlich geltend zu machen?
Zugegeben, bei der PPL klingt das etwas komisch. Aber denkt man daran, dass die PPL Grundlage für die CPL ist, kriegt das doch schon ein ganz anderes Licht, oder? Müsste ich evtl. nachweisen, dass ich nach Erwerb der PPL auch die CPL (und evtl. IFR) machen und eine beruflichen Weg einschlagen will? |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Sa, 28 Jun 2003, 19:30 Titel: |
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Hallo Axel,
es gibt gewisse Möglichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen.
Aber ich rate Dir dringend, dafür einmal mit dem Finanzamt bzw. ggf. dem Arbeitsamt Kontakt aufzunehmen.
Unter Umständen kann Dir noch die AOPA-Germany helfen, da sitzen schließlich auch genug Steuerberater mit drin, die auch fliegen!
Nur die können es genau wissen... wer sonst? |
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Axel eddh.de-Premium-User
Hier seit: 30.03.2003 Beiträge: 140 Ort: Halle
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Verfasst am: So, 29 Jun 2003, 22:33 Titel: |
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Danke für die Tipps. Die AOPA kannte ich noch gar nicht. Ob die mir helfen, obwohl ich kein zahlendes Mitglied bin. Ich darf ja erst, wenn ich meinen Alleinflug gemacht habe.
Ich werd's mal versuchen ... |
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sigi Redaktion
Hier seit: 24.05.2002 Beiträge: 292 Ort: Hamburg
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Verfasst am: So, 29 Jun 2003, 22:56 Titel: |
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Hi Axel!
Ergänzend dazu: Der Arbeitskreis der Fliegenden Juristen und Steuerberater ist wohl eine richtige Adresse für dein Anliegen!
http://www.ajs-luftrecht.de/
(ist natürlich auch ein Link bei eddh.de... )
Viele Grüße
Sigi |
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flyingmik eddh.de-Premium-User
Hier seit: 06.10.2002 Beiträge: 144 Ort: Heidelberg/Germany
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Verfasst am: Mo, 30 Jun 2003, 16:57 Titel: |
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Allgemeine Info hierzu: Du kannst nur dann etwas "von der Steuer absetzen" wenn Du auch Einkünfte hast. In der Regel musst Du also z.B. angestellt arbeiten und es muss sich bei der PPL-Ausbildung um eine Fortbildung handeln! Dann kannst Du unbegrenzt als Werbungskosten abziehen... Oder es bleibt nur der beschränkte Abzug für Ausbildungskosten in einem nicht-ausgeübten Beruf mit max. 920,- pro Jahr (bzw. 1.227,- bei auswärtiger Unterbringung) - ist also nicht sooo prickelnd.
Aber: neue Entscheidung des BFH (= oberstes deutsches Gericht für Steuerfragen) ermöglicht die vorweggenommen Abziehbarkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben: due musst entscheiden, ob du später selbständig oder angestellt sein willst und dann kannst Du die Kosten geltend machen. ABER: die Brötchen musst Du dann schon mit der Fliegerei verdienen! Also nix da von wegen "ich tue mal so und dann arbeite ich halt als Maler oder Steuerberater"
Hier das Zitat des Urteils:
Zitat: | Weiterbildung: Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuermindernd absetzbar
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient. So hat es der BFH in einem Urteil vom 13.2.2003 (Az. IV R 44/01) entschieden.
Die obersten Finanzrichter ließen den Abzug der Ausbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben zu. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG entfalte keine Sperrwirkung dahin gehend, dass Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen; vielmehr räume § 10 Abs. 1 EStG in seinem Einleitungssatz dem Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausdrücklich den Vorrang ein.
Einem Abzug der Aufwendungen für die Ausbildung zu einem neuen Beruf stehe § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung im Zusammenhang mit einer eingetretenen Arbeitslosigkeit in dem bisher ausgeübten Beruf begonnen worden ist.
Laut BFH gilt das auch für solche Fälle, in denen Arbeitslosigkeit bei Beginn der Zweitausbildung noch nicht eingetreten, aber zu befürchten ist. Es mache in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige mit der Ausbildung erst auf die eingetretene Arbeitslosigkeit reagiert oder ihr durch Erwerb eines neuen Berufs zuvorzukommen sucht.
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So, das ist jetz aber lange genug geworden - viele Grüße und wenn noch Fragen sind einfach schreiben!
Michael (Steuerberater)
Ach ja, das alles natürlich völlig unverbindlich und es handelt sich natürlich nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft. Eine individuelle Beratung ist notwendig um alle Details eines bestimmten Falles zu besprechen und ggfs. Probleme und Lösungen zu finden. |
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Axel eddh.de-Premium-User
Hier seit: 30.03.2003 Beiträge: 140 Ort: Halle
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Verfasst am: Mo, 30 Jun 2003, 18:09 Titel: |
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Danke Michael. Klingt zwar nicht so berauschend, aber naja.
Wie kann man das verstehen: Die Brötchen muss ich dann schon mit der Fliegerei verdienen? Das steht doch bei JEDER Ausbildung in den Sternen, ob es letztlich klappt.
Aber „den beschränkten Abzug für Ausbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf“ kann ich in jedem Fall geltend machen, ja? |
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flyingmik eddh.de-Premium-User
Hier seit: 06.10.2002 Beiträge: 144 Ort: Heidelberg/Germany
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Verfasst am: Mo, 30 Jun 2003, 19:14 Titel: |
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Ja klar - keiner weiss wie der Job-Markt in Zukunft aussehen wird.
Hier kommt es aber darauf an, dass es sich um eine richtige Berufsausbildung handelt, Du also damit Geld verdienen kannst. Heißt somit, nur ein PPL ist keine Ausbildung in diesem Sinne, da Du ja nicht gegen Cash fliegen darfst. Machst Du aber CPL, dann sieht es schon anders (=besser) aus.
Verlas Dich aber nicht auf allgemeine Ausführungen aus dem Internet sondern suche Dir kompetenten Rat auf der Grundlage Deiner individuellen Situation - auch wenn es ein paar Euro kostet!
Letzter Ausweg kann auch eine "Verbindliche Auskunft" der Oberfinanzdirektion sein - dazu musst Du eine formelle Anfrage unter Schilderung aller Details stellen und erhälst dann eine Auskunft, auf die Du Dich berufen kannst.
Michael |
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