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cbrauweiler eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 06.01.2003 Beiträge: 74 Ort: EDBX/ EDAB
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Verfasst am: Di, 22 März 2005, 14:27 Titel: Bei Verlängerung: ICAO oder JAR?? |
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Hallo an alle,
im Sommer steht meine Verlängerung an, im Juni 2003 habe ich (PPL seit 1986) eine ICAO-konforme Lizenz erhalten. Nun überlege ich, ob es günstiger ist, bei ICAO zu bleiben oder günstiger, anzumelden, dass ich JAR-vertraut bin und eine JAR-Lizenz erhalte. CVFR habe ich, also ginge es.
Nun meine zwei konkreten Fragen:
1.) bzgl. der Bestätigung, dass ich Jar-vertraut bin: reicht dazu ein privatschriftlicher Brief von mir oder muss ein Fluglehrer o.ä. dies "offiziell" bestätigen bzw. Prüfung?
2.) welche Vor- und NAchteile habe ich, wenn ich das ICAO-Dokument behalte bzw. was sind die unmittelbaren Vor- und Nachteile, wenn ich ein JAR-Dok. bekomme?
Danke im Voraus und many happy landings.
Christian |
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PhilT eddh.de-Premium-User
Hier seit: 07.03.2004 Beiträge: 111 Ort: Frankfurt
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Verfasst am: Di, 22 März 2005, 18:53 Titel: |
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zu 1) Bei Privatpiloten reicht meines Wissens die persoenliche Bekraeftigung, sich mit JAR-FCL vertraut gemacht zu haben aus; Fluglehrer muessen ein JAR-FCL-Seminar belegen.
zu 2) ein ganz pragmatischer Grund, nach JAR-FCL umzuschreiben, ist, in Zukunft zur Verlaengerung der Klassenberechtigung z.B. SEP, keinen Behoerdenkontakt mehr haben zu muessen. Das regelt dann ein Fluglehrer binnen 2 Minuten. Auserdem kostet die traditionelle Verlaengerung ja schliesslich soweit ich weiss jedes mal ein paar Mark fuenfzig.
Ich kann leider pauschal nicht ueberblicken, welche Nachteile die Umschreibung fuer dich haben koennte. Ausser: Wenn du eine FAA-Validation deines PPL-A hast, wuerde diese bei Umschreibung nach JAR-FCL (Lizenznummer!) ungueltig werden! |
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Skytanzen eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 04.05.2003 Beiträge: 84
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Verfasst am: Di, 22 März 2005, 19:00 Titel: |
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Dein Schein läuft noch bis 2008, also wozu ändern? Deine SEP Berechtigung läuft ab, kann aber durch Unterschrift deines Fluglehrers (Übungsflug) auf 2 Jahre verlängert.... dazu brauchst du der Behörde nicht! Erst ab 2008 wirst du den JAR Schein bekommen MÜSSEN! Aber bis dahin haben wir vielleicht mit EASA wieder neue Scheine
Die Voraussetzungen für ICAO und JAR Scheine sind gleich! Nachteile hast du mit ein ICAO Schein nicht, ausser du willst im Ausland chartern und sie akzeptieren es nicht.
Skytanzen |
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swisscubpilot eddh.de-Premium-User
Hier seit: 03.06.2002 Beiträge: 218 Ort: CH-6052 Hergiswil
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Verfasst am: Di, 22 März 2005, 22:36 Titel: |
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PhilT schrieb: | zu 2) ein ganz pragmatischer Grund, nach JAR-FCL umzuschreiben, ist, in Zukunft zur Verlaengerung der Klassenberechtigung z.B. SEP, keinen Behoerdenkontakt mehr haben zu muessen. Das regelt dann ein Fluglehrer binnen 2 Minuten. | Dieser Punkt stimmt zumindest in der Schweiz nicht. Die Verlängerungs Prozeduren ob JAR oder ICAO unterscheiden sich nicht.
Stunden, Übunsgflug und Landungen müssen durch eine Flugschule oder einen Fluplatzbeauftragten beglaubigt und dann dem Luftamt eingereicht werden. Bei jeder Verlängerung wird der Ausweis dann neun ausgedruckt.
Schwer zu glauben, dass in DE anders vorgegangen wird, soll doch grad JAA eine Vereinheitlichung des Vorgehens gewährleisten.
Die Schweizer mussten alle einen Kurs machen, damit sie auf JAR wechseln konnten. Den hab ich zwar gemacht, doch bin ich bei ICAO geblieben, da ich momentan nicht im JAA Ausland chartere. (Einziger Vorteil von JAR)
Die JAA Lizenz ist bei uns teurer als die ICAO Lizenz, warum wissen die Götter.
Hans |
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metal eddh.de-Premium-User
Hier seit: 24.07.2004 Beiträge: 106 Ort: EDMM
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Verfasst am: Mi, 23 März 2005, 9:24 Titel: |
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Hallo Hans,
swisscubpilot schrieb: | PhilT schrieb: | zu 2) ein ganz pragmatischer Grund, nach JAR-FCL umzuschreiben, ist, in Zukunft zur Verlaengerung der Klassenberechtigung z.B. SEP, keinen Behoerdenkontakt mehr haben zu muessen. Das regelt dann ein Fluglehrer binnen 2 Minuten. | Dieser Punkt stimmt zumindest in der Schweiz nicht. Die Verlängerungs Prozeduren ob JAR oder ICAO unterscheiden sich nicht.
Stunden, Übunsgflug und Landungen müssen durch eine Flugschule oder einen Fluplatzbeauftragten beglaubigt und dann dem Luftamt eingereicht werden. Bei jeder Verlängerung wird der Ausweis dann neu ausgedruckt.
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Ich glaube darüber haben wir uns im flightforum schon unterhalten. Diese leichte entbürokratisierung ist für mich schon ein lobenswerter Schritt. Daher bin ich auch kein Verfechter von Plastik/Scheckkartenscheinen. Das mit der Unterschrift auf der Rückseite ist schon eine feine Sache.
Falls es Dich interessiert, hier ist die deutsche Rechtsgrundlage zur Verlängerung ohne Behörde: Zitat: | 1. DV LuftPersV §8 "Die Eintragungen über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245(c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen auch von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245(c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. Das gleiche gilt für die Klassenberechtigung einmotorige Wasserflugzeuge nach §9" |
swisscubpilot schrieb: | Schwer zu glauben, dass in DE anders vorgegangen wird, soll doch grad JAA eine Vereinheitlichung des Vorgehens gewährleisten. |
Na ja, hast Du Dir schonmal JAR-FCL 1.025(b) genau durchgelesen? Dort steht "The licence will be issued for a maximum period of 5 years". Deutschland hält sich an diese Empfehlung. Weiter heisst es "within this period of 5 years the licence will be re-issued by the Authority:
- after initial issue or renewal of a rating
- when paragraph XII in the licence is completed and no further space remains
- for any administrative reasons (die Schweiz wird sich wohl kaum darauf berufen, oder )
- at the discretion of the Authority when a rating is revalidated"
Grüsse
Andreas |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Mi, 23 März 2005, 9:50 Titel: |
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Hallo Ihr beiden,
ich kann Andreas nur zustimmen! Solange es sich um reine JAR-FCL-Lizenzen handelt, werden diese durch Eintrag direkt auf die Rückseite vom FI, CRI verlängert, genauer gesagt, die Klassenberechtigung, wenn alle Voraussetzungen wie beschrieben vorliegen.
Im Gegensatz dazu wird bei den nationalen Lizenzen nach LuftPersV, wozu auch die PPL-A-ICAO (konforme) Lizenz zählt, diese durch Antrag beim Luftamt verlängert!
Ggf. soll hier auch durch Eintrag die KB verlängert werden, aber da ist noch nichts entschieden. |
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cbrauweiler eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 06.01.2003 Beiträge: 74 Ort: EDBX/ EDAB
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Verfasst am: Mi, 23 März 2005, 17:25 Titel: |
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PhilT schrieb: | ... Ich kann leider pauschal nicht ueberblicken, welche Nachteile die Umschreibung fuer dich haben koennte. Ausser: Wenn du eine FAA-Validation deines PPL-A hast, wuerde diese bei Umschreibung nach JAR-FCL (Lizenznummer!) ungueltig werden! |
Zu spät, auch für meine ICAO-Lizenz, die im im Juni03 erhalten habe, habe ich bereits eine neue Nr. bekommen, meine FAA ist also schon weg.
@skytanzen:
mein Schein läuft eben nicht bis 2008, sondern bis 2005 lt. Aufdruck. Ich denke, da hat das Amt in 2003 selber noch nicht gewusst, wo es langgeht (den Eindruck hatte ich auch bei Telefonaten) und daher nur um zwei Jahre verlängert....
Also, vielleicht werde ich doch sagen, ich kenne Jar, dann hat sich wenigstens der CVFR-Schein in 2003 gelohnt! ;-))
übrigens bin ich neulich mal mutwillig auf FL 105 gestiegen (natürlich nach Anfrage und Genehmigung). Warum? Na, natürlich auch, damit ich nach zwei Jahren mal die CVFR-Berechtigung genutzt habe ;-))
Schönen Beginn der Flugsaison
wünscht Christian |
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swisscubpilot eddh.de-Premium-User
Hier seit: 03.06.2002 Beiträge: 218 Ort: CH-6052 Hergiswil
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Verfasst am: Mi, 23 März 2005, 19:41 Titel: |
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Andreas und Thomas
keine Ahnung worauf sich die Schweizer Behörden berufen, ich weiss nur wie und was sie machen.
Schön, dass es in DE offenbar doch anders ist.
Hans |
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PitCock eddh.de User
Hier seit: 02.02.2005 Beiträge: 30
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Verfasst am: Di, 29 März 2005, 8:37 Titel: |
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Hallo zusammen,
ich hatte am Wochenende meinen offizielen Überprüfungsflug für die Verlängerung der SEP-Berechtigung und wollte daher kurz aus erster Hand schildern wie das bei mir gelaufen ist.
Ich habe nämlich den ICAO-konformen PPL-A dennoch muss ich meinen Schein nicht zusammen mit einem antragsformulat ans Landesamt einschicken.
Auch bei meinem Lappen unterschreibt der Lehrer auf der Rückseite. und damit ist die Berechtigung wieder um 2 Jahre verlängert.
Allerdings macht er das erst wenn ich die restlichen Stunden für die Verlängerung zusammen habe. Bis dahin hat er diesen Flug nur in meinem Flugbuch bestätigt.
Diese Vorgehensweise ist soweit ich weiß mit dem Landesamt abgesprochen worden.
Wie ist es bei euch? Hat jemand von euch den Schein einschicken müssen?
Viele Grüße
PitCock |
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DEEYO eddh.de User
Hier seit: 30.10.2003 Beiträge: 10 Ort: EDTC+EDRY
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Verfasst am: Do, 31 März 2005, 14:18 Titel: |
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Hallo zusammen,
ich kann zu den Vor- und Nachteilen der ICAO-Lizenz nur anhand der Regelung in Baden-Württemberg Stellung nehmen. Dass es je nach Bundesland oder in der Schweiz anders gehandhabt wird, ist natürlich nicht auszuschliessen. Es würde mich aber sehr überraschen, wenn es zumindest auf nationaler Ebene kein einheitliches Verfahren gäbe.
Im Südwesten Deutschlands gilt:
+++
Inhaber eines PPL-A, die keine CVFR Berechtigung nachweisen können, wird gemäß §135 Abs 2 LuftPersV eine Lizenz mit allen Rechten ihres PPL-A ausgestellt ohne jedoch eine JAR-FCL Lizenz zu sein. Diese Lizenz wird üblicherweise als ICAO Lizenz bezeichnet.
Die Verfahrensweise bei dieser Lizenz ergibt sich aus §20 Abs 2 LuftVZO. So sind bei
dem Erwerb von Klassenberechtigungen
dem Erwerb der Nachtflugberechtigung
Fortlaufender Flugerfahrung bei der Beförderung von Fluggästen
Verlängerung der Klassenberechtigungen
Verlängerung der Berechtigung als CRI
die entsprechenden Bestimmungen der JAR-FCL sinngemäß anzuwenden.
+++
Die Klassenberechtigungen werden also genauso verlängert, wie beim PPL(A) nach JAR-FCL, d.h. durch Eintrag in die Lizenz. Da ist die ICAO Lizenz nicht von Nachteil. Anders sieht es aus, wenn man einige weiterführende Berechtigungen erwerben möchte. Ein FI(A) oder IR(A) ist auf Basis der ICAO-Lizenz nicht möglich. CVFR, die im Zitat aufgeführten Berechtigungen, Kunstflug und Schleppberechtigung hingegen schon.
Dann wäre noch zu sagen: Die Lizenz ist ein Auslaufmodell, kann nicht mehr neu erworben werden und wird auf Dauer verschwinden. Für Leute, die häufiger ins Ausland fliegen wollen, kann es schnell von Vorteil sein, eine europaweit bekannte Lizenz zu besitzen. So hätten wir uns letztes Jahr eine erhebliche Verzögerung bei der Lizenzkontrolle in LEGE ersparen können: Bis allen Kontrolleuren klar war, dass die ICAO-Lizenz der "alte" deutsche Schein ist, waren 2 Stunden verloren gegangen.
Manchmal wird eine Hoffnung als vermeintlicher Vorteil der ICAO-Lizenz - sie ist ja eine nationale Berechtigung nach ICAO-Standard - angeführt. Vielleicht kann man irgendwann einmal in den Genuss entschärfter nationaler Tauglichkeitskriterien kommen und dennoch auch im Ausland fliegen.
Für mich ist das Wunschdenken. M ir erscheint es nicht zweckmäßig, die ICAO-Lizenz auf Dauer zu behalten, wenn man die Voraussetzungen für den PPL(A) nach JAR-FCL erfüllt.
Die ICAO-Lizenz wird nach §135 Abs. 2 LuftPersV längstens für 60 Monate erteilt. Ist es denn sicher, dass man sie nach Ablauf dieser Frist verlängern kann? Falls nicht, wäre man ohnehin gezwungen, sich
* ohne CVFR für den PPL(N) -> nicht ICAO konform -> Einschränkung (keine Auslandsflüge) der Rechte gegenüber ICAO-Schein;
* mit CVFR für den PPL(A) JAR-FCL ->ICAO konform -> keine Nachteile;
zu entscheiden. Damit wäre die Besitzstandswahrung zumindest für Leute ohne CVFR-Berechtigung nach Ablauf von 60 Monaten nicht mehr möglich. Weiss jemand Bescheid?
Viele Grüße
Thomas |
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