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Sierra-Delta
Hier seit: 06.05.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: Fr, 06 Mai 2005, 13:23 Titel: Ausrüstung für VFR-Nachtflug |
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Hallo Alle,
kann mir jemand sagen, was man bei einer Maschine (z.B. C-152) nachrüsten muss um Nachtflüge durchführen zu dürfen (Berechtigung des Piloten natürlich vorausgesetzt)?
Positionslichter, Landescheinwerfer, CVFR-Ausstattung?: klar!
-wie sieht es aus mit Instrumentenbeleuchtung?
-müssen alle Instrumente hintergrundbeleuchtet sein?
-reicht eine installierte Lampe die die Instumente anstrahlt?
-Gibt es hierzu Vorschriften oder muss das Ablesen "im eigenen Ermessen" gewährleistet sein?
-bedarf es einer Abnahme der Maschine (LBA, LTB o.ä.)?
-wird das irgendwo eingetragen?
-hat jemand praktische Tips?
und und und
Vielen Dank!!!
Sierra-Delta |
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U_47 eddh.de User
Hier seit: 26.10.2003 Beiträge: 14 Ort: Hamburg
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Verfasst am: Mi, 11 Mai 2005, 20:24 Titel: |
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Klar muss der Flieger NVFR zugelassen sein. Was das ausmacht kann ich Dir leider nicht sagen, es wird aber mit der Aussenbeleuchtung zu tun haben (unsere Katana DV20 ist nicht NVFR-tauglich, da Landescheinwerfer/Nav-lights/Strob nicht dauernd betrieben werden dürfen.... )
Aber einen Tipp hab ich Dir: Es gibt Stirnlampen mit klappbarem roten Vorsatz, damit hast du genug Licht im Cockpit, die Hände frei und die Beleuchtung immer im Blickfeld! Das geht echt gut und dank LED-Technik auch zuverlässig. Petzel-Lampen zum Beispiel bei Globetrotter |
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Skytanzen eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 04.05.2003 Beiträge: 84
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Verfasst am: Sa, 28 Mai 2005, 17:54 Titel: |
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§ 17 LuftVO
Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
(1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, durch die Lichter nach Anlage 1 oder durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten anderen Personen kenntlich zu machen.
(2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.
(2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus eigener Kraft rollen, können durch andere Lichter kenntlich gemacht werden; die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
(3) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt § 19 Abs. 2 und 3.
§ 21 LuftBO
Ergänzungsausrüstung, die durch äußere Betriebsbedingungen erforderlich ist
(4) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind Luftfahrzeuge zusätzlich zu den Lichtern, die nach der Luftverkehrs-Ordnung zu führen sind mit einer Instrumentenbeleuchtung auszurüsten. Für Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Nacht müssen Luftfahrzeuge außerdem mit Landescheinwerfern, Beleuchtungsanlagen für die Führer-, Fluggast- und Frachträume sowie mit elektrischen Handlampen, die unabhängig vom Bordnetz sind, ausgerüstet sein |
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