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Capt'n Kevin eddh.de User
Hier seit: 26.10.2005 Beiträge: 5 Ort: Theuma/Plauen im Vogtland
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Verfasst am: So, 06 Nov 2005, 23:15 Titel: Nav Lights bei IFR auch tagsüber? |
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So die Überschrift sagt es ja schon. Ich bin gefragt worden ob der IFR Verkehr tagsüber auch die Navlights einzuschalten hat oder nicht, bzw. welche Lichter überhaupt bei IFR tagsüber eingeschaltet werden müssen ausser das Beacon. |
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MooneyM20J eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 23.05.2004 Beiträge: 48 Ort: EDFM
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Verfasst am: So, 06 Nov 2005, 23:56 Titel: Interessante Frage |
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Hi Kevin,
habe zwar IR aber ich kann dir die Frage aus "luftrechtlich korrekter SIcht" nicht beantworten. Wohl aber wie ich es handhabe:
Strobes tagsüber auch immer an ( wenn sie in Wolken stören, dann auch manchmal aus), Landelicht mache ich auch "enroute" an, wenn zb Verkehr von vorne gemeldet wird. Navlights ab der Dämmerung.. logisch.
Das ganze also eher "operational" wie es aus meiner Sicht Sinn macht, denn unnötige elektrische Verbaucher mache ich gerne aus. Man hat ja IFR schon genug "Stromfresser" an.
Aber ich bin mir sicher, dass einige der Kollegen auch die "juristisch" korrekte Handlungsweise erläutern können oder aber ihre praktischen Aspekte erläutern können.
Andi |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Mo, 07 Nov 2005, 9:38 Titel: §17 LuftVO |
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Hallo Ihr beiden,
wage Vermutungen bedarf es hier nicht, abgesehen davon was "operational" sinnvoll ist oder nicht!
Zitat: | §17 LuftVO
"Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter"
1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung des verkehrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, durch die Lichter nach Anlage 1 oder durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder Halter oder den in §2 Abs.2 Satz 2 und 3 (LuftVO) genannten anderen Personen kenntlich zu machen.
2) Das Zusammenstoßwarnlicht nach § 3 der Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrtbundesamt kann Ausnahmen zulassen.
2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus eigener Kraft rollen, können durch andere Lichter kenntlich gemacht werden, die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
3) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt §19 Abs. 2 und 3. |
Im Zusammenhang mit der Anlage 1 folgt daraus, dass bei Tage außer dem Beacon kein Licht geführt werden muss, aber durchaus kann. |
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MooneyM20J eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 23.05.2004 Beiträge: 48 Ort: EDFM
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Verfasst am: Mo, 07 Nov 2005, 9:44 Titel: Danke |
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Hallo Thomas,
ich wusste, dass wir auf dich zählen können. Danke.
"Operational" bedeutet bei mir: "was Sinn macht" und das kann ja manchmal über das gesetzliche Minimum hinausgehen (um nicht zu sagen oftmals).
Andi |
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Capt'n Kevin eddh.de User
Hier seit: 26.10.2005 Beiträge: 5 Ort: Theuma/Plauen im Vogtland
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Verfasst am: Mo, 07 Nov 2005, 11:17 Titel: |
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Danke euch für die schnelle Antwort. Ich war nämlich auch der Meinung dass man nur das Beacon benötigt, da der Rest im Grunde Stromverschwendung wäre tagsüber, da man es eh nicht sieht bei normalen Wetter.. |
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