 |
eddh.de Das eddh.de-Forum
|
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
mooney.de eddh.de User
Hier seit: 27.08.2002 Beiträge: 19
|
Verfasst am: So, 10 Okt 2004, 14:12 Titel: Voraussetzungen für legalen IFR Flug |
|
|
Hallo,
was sind eigentlich die Bedingungen an Flugzeug und Crew, damit legal in Deutschland IFR geflogen werden darf und wo sind diese Regelungen festgehalten?
Meine Informationen sind, daß es folgende Möglichkeiten gibt:
- Ein IFR-Pilot und ein Co-Pilot (nicht zwingend IFR)
- Ein IFR-Pilot und ein AZF Inhaber
- Ein IFR-Pilot inkl. Autopilot MIT (!!!) Höhenhaltung (Flugregler, wie es im Beamtendeutsch so schön heisst)
Allerdings habe ich nirgendwo etwas gefunden, die diese Aussagen bestätigen.
Kann mir dabei jemand helfen, oder weiss evtl. nähere Informationen dazu?
Danke
Thomas |
|
Nach oben |
|
 |
Skytanzen eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 04.05.2003 Beiträge: 84
|
Verfasst am: So, 10 Okt 2004, 18:41 Titel: |
|
|
schaue mal hier nach:
§ 3 FSAV
Flugsicherungsausrüstung für IFR
§ 20 Abs. 1 LuftBO
Ergänzungsausrüstung
§ 32 LuftBO
Zusammensetzung der Flugbestzung
sorry, die Paragraphen sind zu gross, um hier rein zu kopieren...
Skytanzen |
|
Nach oben |
|
 |
MooneyM20J eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 23.05.2004 Beiträge: 48 Ort: EDFM
|
|
Nach oben |
|
 |
mooney.de eddh.de User
Hier seit: 27.08.2002 Beiträge: 19
|
Verfasst am: So, 10 Okt 2004, 21:06 Titel: |
|
|
danke. Habe genau das gefunden, was ich gesucht habe.
Stand in §32
32
Zusammensetzung der Flugbesatzung
(1) Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muß mindestens den
im Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen.
(2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die Flugbesatzung mindestens aus zwei
zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten
Luftfahrzeugführern bestehen.
(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist
abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn
1. an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur
Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach
Instrumentenflugregeln besitzt, oder
2. der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der
mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet wird, daß er das
Luftfahrzeug allein sicher führen und bedienen kann.
(4) Für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Drehflügler kann das Luftfahrt-Bundesamt
über Absatz 3 Nr. 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Ausrüstung des Luftfahrzeuges
und an die Flugbesatzung festlegen, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs
erfordert und die Führung des Luftfahrzeuges dadurch erleichtert wird
Gruß
Thomas |
|
Nach oben |
|
 |
|
|
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
Powered by phpBB 2 © 2001, 2002 phpBB Group Deutsche Übersetzung von phpBB.de
|