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cirrus123 eddh.de-Premium-User
Hier seit: 18.06.2006 Beiträge: 150
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Verfasst am: Fr, 05 Okt 2007, 1:09 Titel: ZÜP für wen eigentlich? |
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Im § 7 LuftSiG werden u.a "Luftfahrer" genannt als zu Überprüfende. Weiß eigentlich jemand, wer damit gemeint ist? Deutsche Piloten in Deutschland wohnend mit in Deutschland registriertem Schein, klar.
Was ist eigentlich mit einem Deutschen, der im Ausland lebt, einen deutschen Schein hat und nicht in Deutschland fliegt? Muß der sich auch "züpen" lassen? |
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d_mnox eddh.de User
Hier seit: 09.12.2004 Beiträge: 35
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Verfasst am: Fr, 05 Okt 2007, 14:34 Titel: |
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>ZÜP für wen eigentlich? ---> fuern Ars....
sorry fuer die Wortwahl, das wolltest Du mit Sicherheit nicht hoeren :-(
>Was ist eigentlich mit einem Deutschen, der im Ausland lebt, einen deutschen
> Schein hat und nicht in Deutschland fliegt? Muß der sich auch "züpen" lassen?
..wenn er auf seinen Schein Wert legt... bei der naechsten Verlaengerung werden die Buerokraten wohl zuschlagen.
Um gegen diesen typisch Deutschen Wahnsinn nachhaltig zu protestieren gibts eigendlich nur die Moeglichkeit aus zu flaggen.
Schau doch mal unter www.aopa.de bzw. www.jar-contra.de nach.
Grunsaetzlich gilt, die ZUEP gilt fuer diejenigen, auf die die deutsche Buerokratie Zugriff hat:
Deutscher Schein in Deutschland
Deutscher Schein im Ausland bei Verlaengerung
Auf auslaendische Scheine (ICAO) haben die Behoerden keinen Zugriff, da Deutschland ja die internationalen Abkommen unterzeichnet hat (Stichwort: Chicago).
Jetzt muss ich aber aufhoeren, sonst reg ich mich nur wieder auf, und das ist nicht gut fuer den Blutdruck, nicht dass mich mein Fliegerarzt noch wegen erhoehtem Blutdruck grounden muss...
in diesem Sinne ein schoenes Wochenende
Juergen |
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luftauge eddh.de-Premium-User
Hier seit: 29.06.2002 Beiträge: 400 Ort: Norddeutschland
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Verfasst am: Sa, 06 Okt 2007, 11:01 Titel: |
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Ein Bekannter von mir aus einem anderen Forum, den ich auch persönlich kenne, hat absolut gar nichts mit Fliegerei zu tun, sondern beruflich mit IT/EDV.
Er hatte einen Auftrag von der DFS in Aussicht, und musste sich deshalb auch durchleuchten lassen, damit er den Auftrag letztlich bekommt...
Ein anderer Bekannter, den ich vom Fliegen her kenne, hat die Bescheinigung offenbar immer dabei, weil man weis ja nie...
Es wurde ein Nicht-Luftfahrt Großprojekt vorgestellt/eingeweiht, und obwohl er selber gar nichts damit zu tun hatte, weder beruflich noch familär (einfach Zuschauer/Sonntagsspaziergänger), durfte er rein, weil er die Bescheinigung dabei hatte...
Seltsam, oder ? Irgendwie geht das mit dieser lächerlichen ZÜP immer weiter in die falsche Richtung...
Gruß Andreas |
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longrange1 eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 06.09.2007 Beiträge: 42 Ort: Hamburg
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Verfasst am: Sa, 06 Okt 2007, 22:12 Titel: |
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Hallo cirrus123,
wenn Du gar nicht in Deutschland wohnst, dann könnte das „Ausflaggen“ für Dich in der Tat eine gute Alternative sein. Das ist auch relativ einfach, vorausgesetzt Du hast eine JAR-FCL-Lizenz.
Nach JAR-FCL 1 Ziff. 1.065 c) kann jeder die Zuständigkeit für die Lizenz auf einen anderen JAA-Mitgliedstaat übertragen, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz hat. Hauptwohnsitz ist gemäß Ziff. 1.070 der Ort, wo man sich gewöhnlich an 185 Tagen pro Jahr aufhält. Damit wird dieser andere Staat zum „Ausstellerstaat“ der Lizenz. Wenn Du später mal wieder nach Deutschland zurückkehren solltest, so kannst Du es trotzdem bei diesem anderen Staat als „Ausstellerstaat“ belassen. Denn Ziffer 1.065 c) sagt ja nur, Du kannst die Zuständigkeit übertragen. Du musst es also nicht tun, das ist allein Deine Wahl.
Wenn Du das tun möchtest, so solltest Du Dich mal mit der zuständigen Luftfahrtbehörde Deines Wohnsitzstaates in Verbindung setzen. Bei dieser Behörde müsstest Du nämlich den Antrag stellen für die „application to change the state of issue“. Diese Behörde leitet dann alles weitere in die Wege, setzt sich mit Deiner deutschen Behörde in Verbindung, von der sie dann die Akten übernimmt bzw. von dort die nötigen Informationen zu Art und Umfang Deiner Lizenz einholt.
Übrigens kann das natürlich jeder, der im Moment (noch) nicht im Ausland wohnt, ebenfalls. Wenn also jemand Sorgen wegen der ZÜP haben sollte oder diese aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnt, so steht das „Ausflaggen“ als eine mögliche Alternative durchaus jedem offen. Wegen der Freizügigkeit innerhalb der EG kann ja jeder seinen Wohnsitz dorthin verlegen, wo er es gerade möchte. Man braucht also nur zu seiner zuständigen Meldebehörde zu gehen und dort mitzuteilen, dass man ins Ausland umzieht. Man braucht dort keine neue Adresse zu hinterlassen. Ein Umzug nach England böte sich z.B. an, weil es dort keine Meldepflicht gibt. Den Zweitwohnsitz kann man natürlich in Deutschland belassen. Auch kann man natürlich de facto weiterhin seinen Job in Deutschland machen – das ist dann eben eine Auslandsreise. Man braucht nur eine Adresse in England, wo die CAA einem auch mal einen Brief hinschicken kann, der auch ankommt, und wenn er nachgesandt wird. Man kann ja in England zur Untermiete wohnen.
Dann schreibt man an die CAA (Personnel Licensing Department, Aviation House, Gatwick Airport South, West Sussex RH6 0YR) und fügt die Formblätter SRG 1136 und SRG 1187 bei, die man sich aus dem Internet herunterlädt (www.caa.co.uk). Die CAA wird alles weitere erledigen (kann ca. drei Monate dauern). Wenn dann England der Ausstellerstaat geworden ist, kann man ja getrost wieder nach Deutschland zurückziehen und sich bei seinem Meldeamt wieder als Zuzug aus dem Ausland anmelden. Der Ausstellerstaat kann aber dann England bleiben – so lange man es möchte. Einen kleine Wermutstropfen will ich nicht verschweigen: In England sind die Gebühren für die Umschreibung und Verlängerung der Lizenz erheblich höher als bei uns. So kostet allein das „Ausflaggen“ 159,- ₤.
Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass die ZÜP JAA-weit eingeführt wird. Es gibt zwar entsprechende deutsche Vorstöße, die aber von den übrigen JAA-Staaten eher mit Unverständnis quittiert werden.
Diese Option hat daneben noch den Vorteil, dass man für diesen Zeitraum von ca. drei Monaten keine Steuern zu bezahlen braucht. In dieser Zeit ist man nämlich in England steuerpflichtig (und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland nicht). Man macht also zum Ablauf des Steuerjahres (das in England jeweils am 4. April endet) eine Steuererklärung in England. Steuererklärungen sind dort viel einfacher als bei uns. Ein Steuerberater wird das für ca. 30 £ machen (falls man es nicht selbst machen will – es ist wirklich einfach). Steuern wird man vermutlich nicht zu bezahlen brauchen, weil der Jahressteuerfreibetrag in England derzeit 4.615,- £ beträgt (9.230,- £, falls man verheiratet ist). In seiner deutschen Steuererklärung gibt man entsprechend an, dass man den Arbeitslohn aus diesem Zeitraum bereits in England versteuert hat. Dann braucht man in Deutschland für diesen Zeitraum natürlich auch keine Steuern zu bezahlen.
Liebe Grüße
Klaus |
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